Die Prüfungsordnung

Die rechtliche Grundlage für das Studium der Medieninformatik sowie der Informationswissenschaft stellt die Prüfungsordnung der Philosophischen Fakultäten („PO”) dar, welche für Bachelorstudenten hier und für Masterstudenten hier zu finden ist. Es gilt für jeden Studierenden dabei die letzte Fassung, die vor seiner Immatrikulation veröffentlicht wurde. Da die Prüfungsordnung im Verlauf des Studiums nicht zum Nachteil der Studierenden hin geändert werden kann, werden in unregelmäßigen Abständen neue Fassungen herausgegeben, die für bereits eingeschriebene Studierende jedoch keine Wirkung entfalten. Etwaige Änderungen an der Prüfungsordnung, die sich zugunsten der Studierenden auswirken, sind jedoch erlaubt und werden in den Änderungssatzungen zur jeweils gültigen Prüfungsordnung ergänzt.

In der Praxis werden selten relevante Änderungen an der Prüfungsordnung vorgenommen, weswegen dieser Text nicht näher auf die Unterschiede zwischen den verschiedenen Satzungen eingeht. Die letzte große Änderung für die Bachelorstudiengänge erfolgte im Wintersemester 2017/18 mit der Veröffentlichung der ersten Fassung der „neuen” Prüfungsordnung, welche die „alte” Prüfungsordnung ablöste und den Lehrplan maßgeblich veränderte. Da alle Erstsemester nach der neuen Prüfungsordnung studieren wird hier nicht weiter auf die alte PO eingegangen.

Obgleich die Prüfungsordnung 93 Seiten lang ist sind nur die ersten 17 Seiten für alle Studierende relevant; der Rest des Dokuments geht auf fachspezifische Sonderregeln ein. Da die Prüfungsordnung die (im Zweifel einklagbare) Rechtsgrundlage für das Hochschulstudium bildet, ist es empfehlenswert, diese 17 Seiten zumindest einmal grob überflogen zu haben. Für weniger motivierte Studierende (😇) folgt hier eine kurze Zusammenfassung der Fassung vom 13. Juli 2020, die über Selbstverständlichkeiten und Ausnahmeklauseln hinwegsieht.

  • §1: Geltungsbereich

  • §2: Studienfächer

    Angaben über erlaubte Fächer (-kombinationen)

  • §3: Zweck der Prüfungen, Akademischer Grad

  • §4: Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit

    Die Regelstudienzeit (inkl. Bachelorarbeit) beträgt sechs Semester. Es sind maximal 180 Leistungspunkte zu erbringen.

  • §5: Qualifikationen

    Voraussetzungen für die Immatrikulation

  • §6: Studienberatung

  • §7 Leistungspunktesystem

    Leistungspunkte werden nur für bestandene Prüfungen vergeben und können nur einmalig angerechnet werden.

  • §8: Module

    Zu belegende Module sind dem Modulkatalog zu entnehmen.

  • §9: Lehrveranstaltungen

  • §10: Prüfungsausschuss

  • §11: Prüfer und Beisitzer

  • §12: Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    Prüfungsergebnisse sind von den Prüfern vertraulich zu behandeln

  • §13: Form und Verfahren der Prüfung

  • §14: Schriftliche Prüfungen

    Die Dauer schriftlicher Prüfungen muss zwischen 30 Minuten und drei Stunden betragen.

  • §15: Mündliche Prüfungen

    Die Dauer mündlicher Prüfungen muss zwischen 15 Minuten und 45 Minuten betragen.

  • §15a: Praktische Prüfungen

    Die Dauer praktischer Prüfungen muss zwischen 15 Minuten und 45 Minuten betragen.

  • §16: Bewertung von Prüfungsleistungen

    Es werden die Noten 1,0, 1,3, 1,7, 2,03,7, 4,0 und 5,0 (= durchgefallen) vergeben.

    §17: Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    Studienzeiten sowie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen in denselben Fächern des Bachelorstudiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen […] werden bis zu einem Umfang von insgesamt 30 LP je Semester angerechnet, wenn sie gleichwertig sind.

  • §18: Prüfungstermine, Fristen, Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

    Die Immatrikulation ist für die Prüfungsanmeldung erforderlich. Prüfungen, die nicht bis zum Ende des achten Semesters abgelegt wurden, gelten als erstmalig nicht bestanden. Wenn die Bachelorarbeit bis zum Ende des achten Semesters nicht eingereicht wird gilt sie als erstmals nicht bestanden. Wird sie nicht bis zum Ende des neunten Semesters eingereicht gilt sie als endgültig nicht bestanden.

  • §19: Wiederholbarkeit von Prüfungen

    Eine nichtbestandene Prüfung kann bis zu zwei Mal wiederholt werden. Nachholprüfungen müssen binnen sechs Monaten oder im folgenden Semester angeboten und vom Prüfungsteilnehmer abgelegt werden. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden, um die erhaltene Note zu verbessern. Die Bachelorarbeit kann nur einmalig wiederholt werden.

  • §20: Berücksichtigung besonderer Lebenssituationen

    Eltern können unter Umständen Fristverlängerungen beantragen. Gleiches gilt, wenn das Studium aus einem wichtigen Grund (z.B. Krankheit oder die Pflege schwer erkrankter Angehöriger) nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich war.

  • §21: Besondere Belange behinderter Studierender

    Wenn die Behinderung es erfordert kann die Bearbeitungszeit von Prüfungen um bis zu 25% verlängert werden. Kann die Prüfung aufgrund einer Behinderung nicht abgelegt werden muss eine alternative Prüfungsform angeboten werden.

  • §22: Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    Nicht abgelegte Prüfungen gelten als nicht bestanden. Dies trifft nicht zu, wenn der Teilnehmer aus nicht von ihm verschuldeten Gründen (z.B. Krankheit) nicht an der Prüfung teilnehmen konnte. Täuschung („Spicken”) führt zu einer nicht bestandenen Prüfung.

  • §23: Mängel im Prüfungsverfahren

    Die Prüfung muss ganz oder in Teilen wiederholt werden, wenn die Prüfungsergebnisse verzerrende Mängel vorlagen.

  • §24: Ungültigkeit der Prüfung

    Täuschung („Spicken”) kann auch nachträglich zu einer nicht bestandenen Arbeit führen. Wurde eine Prüfung abgelegt, obwohl die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, wird das Ergebnis trotzdem anerkannt.

  • §25: Einsicht in die Prüfungsunterlagen

    Alle Prüfungen müssen auf Wunsch einsehbar sein. Nach den fachspezifischen Regeln der Medieninformatik und der Informationswissenschaft kann die Einsicht bis zu einem Monat nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgen.

  • §26: Bestandteile der Bachelorprüfung

    Die Bachelorprüfung im Umfang von insgesamt mindestens 180 LP besteht aus studienbegleitenden Leistungen (170 LP) […] , die in der gewählten Kombination durch

    • mindestens 90 LP im Bachelorfach,
    • mindestens 60 LP im zweiten Hauptfach oder mindestens je 30 LP in den beiden Nebenfächern
    • sowie durch weitere freie Leistungspunkte aus dem von den Philosophischen Fakultäten anerkannten ergänzenden Studienangeboten nachgewiesen werden.

    Zusätzlich ist die Bachelorarbeit im Umfang von mindestens 10 LP zu erbringen.

  • §27: Grundlagen- und Orientierungsprüfung

    Bis zum Ende des zweiten Semesters ist in jedem Teilstudiengang der Nachweis einer Grundlagen- und Orientierungsprüfung zu erbringen.

  • §28: Anmeldung zur Bachelorarbeit

    Vor Anmeldung der Bachelorarbeit müssen bereits 150 Leistungspunkte erworben worden sein.

  • §29: Bachelorarbeit

    Das Bachelorthema kann bis zu vier Wochen nach Anmeldung einmalig gewechselt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal zwei Monate. Bei einer nicht bestandenen Bachelorarbeit muss binnen drei Monaten ein neues Thema beantragt werden.

  • §30: Bestehen der Bachelorprüfung, Gesamtnote

    Die Gesamtnote der Bachelorprüfung setzt sich in der Regel wie folgt zusammen

    • Fachnote des Bachelorfaches zu 50 Prozent
    • Fachnote des zweiten Hauptfaches zu 30 Prozent oder Fachnoten der zwei Nebenfächer zu je 15 Prozent
    • Note der Bachelorarbeit zu 20 Prozent

    Die Zusammensetzung der Fachnoten ergibt sich aus den Besonderen Bestimmungen (des jeweiligen Faches, Anm. d. Verf.).

    Die fachspezifische Note der Medieninformatik berechnet sich nach §49, Absatz 5 folgendermaßen:

    • Ist Medieninformatik Bachelorfach, werden zur Bildung der Fachnote alle benoteten Modulprüfungen des Pflichtbereichs herangezogen. Die Note errechnet sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten
    • Ist Medieninformatik zweites Hauptfach, werden zur Bildung der Fachnote alle benoteten Module herangezogen. Die Note errechnet sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten
    • Ist Medieninformatik Nebenfach, werden zur Bildung der Fachnote alle benoteten Module herangezogen. Die Note errechnet sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten.

    Die fachspezifische Note der Informationswisenschaft berechnet sich nach §44, Absatz 5 exakt gleich:

    • Ist Informationswissenschaft Bachelorfach, werden zur Bildung der Fachnote alle benoteten Modulprüfungen de s Pflichtbereichs herangezogen. Die Note errechnet sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten.
    • Ist Informationswissenschaft zweites Hauptfach, werden zur Bildung der Fachnote alle benoteten Module herangezogen. Die Note errechnet sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten.
    • Ist Informationswissenschaft Nebenfach, werden zur Bildung der Fachnote alle benoteten Module herangezogen. Die Note errechnet sich dabei aus dem arithmetischen Mittel der Modulnoten.
  • §31: Bachelorzeugnis, Diploma Supplement

    Beim Verlassen der Universität ohne bestandenen Bachelor wird eine Übersicht der bisher abgelegten Leistungen ausgestellt.

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